Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Vierter Band (1769)
- Issue
- Zehntes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 154 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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,54 LL E ten/ oder aüch von ihr selbst, nicht kann würklich geliefert werden. —Eben so wird es auch im 53. Abschnitt ausgemachet, daß, wenn jemand seinem Sohne, oder Tochter so und soviel mit zugeben versprochen, diese aber noch vor der Verlobung stürben, der Vater dennoch das einmahl festgesetzte, auch noch nach dem Tode des Kindes gehen müsse, Einem Bräutigam, der sich mit seiner Verlobten, zu der Zeit, da sie noch in ihres Vaters Hause war, fleischlich vermenget, erkennet der § 4 Abschnitt die Strafe des Mackeß Maxdust zu. d. i, er soll bis auf den Tod gegeißelt werden. — Eben hier wird auch gezeiget, in wie fern ein Bräutigam schuldig sey, seine Braut zu ernähren, oder nicht; und in welchem Fall er nach ihrem Absterben ihr Erbe seyn könne. — Ferner, wie sich ein solcher bey dem Tode und Beerdigung seiner Braut, besonders, wenn er ein Lohen, oder Priester ist, zu verhakten habe, - , Wir unterbrechen hier dies? bisher der Ordnung nach gemachten Auszüge, und fügen nur noch ein- und das andere vorzüglich merkwürdige Ley. Hieher rechnen wir aber das was im 57. . Abschnitt von der Aussteuer gesagt wird, die ein jeder Vater seiner Tochter mitgeben soll; und von den Verschreibungen die dießfalls aufgesetzet werden müssen. Die Aussteuer an sich selbst , soll nach dem Vermögen eines jeden eingerichtet seyn. Was aber die Verschreibungen anlanget, so muß