Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Vierter Band (1769)
- Issue
- Zehntes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 153 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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LU OX* LU »rz tin von diesen fünfen Heyrathen. — Hätte er sich aber mit einer aus den fünfen, durch einen Beyschlaf verlobet, und es ereignete sichmach derZeit eben der Fall, daß er nicht wüßte, welche es ge-' wesen, bey der er gelegen; so haben die Rabbinen verordnet, einer jeden, nebst dem Scheidebriefe, auch die ganze in der Eheverschreibung festgesetzte Summa auszuzahlen. —— Eben dieser Abschnitt füget noch diese allgemeinere Erinnerung . bey, daß einer der nicht in den Rechten von Ehesachen, und von Ehescheidungen sehr wohl erfahren ist, sich ja hüten solle, in dergleichen Dingen ein Urtheil zu sprechen. Denn ein solcher könne sich, bey den fast unzählig mannigfaltigen Fällen, und so großen Genauigkeiten, die man da zu beobachten angewiesen sey, gar zu leicht irren; woraus Ehebruch und Hurerey entstehen, er selbst aber alsdenn Ursache seyn würde, daß unter Israel viele lNnmserim, d. i. viele solche Kinder zum Vorschein kamen, die in Ehebruch erzeuget wären. Der;o. Abschnitt lehret, in welchen Fällen sowohl der Verlobungs-Schilling, als auch vie Brautgeschenke wieder erstattet werden müssen. Ingleichen, wie man mit den Strafgeldern, da nemlich ein Gewisses als eine Strafe, vor denjenigen Theil, festgesetzet worden, welcher die Verlobung wieder aufzuheben suchet, zu verfahren habe. . Der;r. Abschnitt bestimmt die Fälle, wenn das versprochene Heyrathsguth entweder von dev Braut Vater, oder von ihren Anverwand« K 5 ten,