Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Vierter Band (1769)
- Issue
- Neuntes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 142 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2577043-2577046-9903424--1497-2578487- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
L4- LU GXO LU auch zweifelhafte Fällechorkommen, da man nicht gewiß ist, ob die erftere Verlobung gültig sey oder nicht. —Lässet sich in solchem Falle eine Person, vhne von dem ersten Part einen Schsidebrics erhalten zu haben, in eine weitere Verlobung ein; so wird es ihr mit Gewalt untersaget; und es darf niemand an eine anderweitige Heyrath denken, als bis man erst, von den zuerst Verlobten einen Scheidebrief erhalten hat. Es könnte einer'« üch nach dem zy. Abschnitt, wenn er sich mit einer Frauensperson verlobet, das zur Bedingung machen, daß sie keine.Gelübde solle aufsich haben; oder, daß keine Gebrechen, an ihr gefunden werden. — Wie soll es nun, fraget man, gehalten werden, wenn es sich nach der Zeit fände, daß sie würklich, z. E. eins von dem dreyen Gelübden, an die sich ein Mann nochwendig sehr stoßen würde, nemlich,. kein Fleisch zu essen, keinen Wein zu trinken, oder sich mit keinem gefärbten Zeuge zu bekleiden? Eine solche, ist die Antwort, kann sogleich zurückgewiesen werden, und es braucht dabey keines Scheidebriefes. — Hat aber eine solche Person ein anderes an sich selbst weniger anstößiges Gelübde auf sich, so kann darum die Verlobung mit ihr nicht aufgehoben werden, wenn gleich ihr Bräutigam spräche, daß es ihm anstößig und ärgerlich sey. Denn man sagt ihm, wenn er eine Frau ohne alle Gelübde hätte haben wollen, so hatte er Hey feiner chorgelegten Bedingung sich genauer darüber erklären, und