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Der Jude · 1769-01-01 · Neuntes Stück (1769) · p. Seite 143

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Journal
Der Jude
Volume
Vierter Band (1769)
Issue
Neuntes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 143 (sequence 15)
Language
German
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LS »X» LS und dieses fein ausdrücklich sagen sollen: «Ich verlobe mich mit dir auf diese Bedingung, daß du gar kein Gelübde, es habe Namen wie es wolle, auf dir habest." Hätte er dieses gethan, und es fände sich hernach, nur im Geringsten das Gegen» kheil, z. E daß sie nur gelobet hätte Me wolle keine unreifen Früchte essen, so wird die Verlobung sogleich dadurch nichtig und ungültig. dzn diesem letztem Falle, verlangen einige, daß eine solche Person, zum Behuf einer anderweitigen Verlobung einen Scheidebrief von dem Ersteen haben müsse. Denn es wäre ja möglich, daß sie sich unter der Zeit ihr Gelübde von einem Rabbiner? hätte abnehmen lassen. Wenn nuwdas geschehen, und eine solche Person sich von ihrem Gelübde, ehe noch ihr Verlobter etwas davon erfahren, loßsprechen lassen, so würde sie für eine würklich Verlobte anzusehen seyn, wenn schon ihr Ver- -lobker die ganze Sache erst spät erfahren hätte. Was die Gebrechen anlangek, so verhält es sich damit fast auf eher? die Art. Wenn einer bey seiner Verlobung nur schlechtweg gesagt: „Ich verlobe mich nrit dir, unter dem Beding, daß du kein Mum, keinen Fehl, oder Gebrechen an dir-habest," ohne etwas dergleichen insbesondere zu benennen; und es fände sich hernach gleichwohl ein Gebrechen an ihr, aber nur. ein solches, welches nicht eigentlich zu denen Gebrechen zu zählen, die offenbar der Ehe hinderlich sind; so wäre eine.solche Person, und wenn es auch schon

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