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Der Jude · 1769-01-01 · Neuntes Stück (1769) · p. Seite 140

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Journal
Der Jude
Volume
Vierter Band (1769)
Issue
Neuntes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 140 (sequence 12)
Language
German
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»4-> OXO Ls; ten freylich auch solche Verbindnisse in so ferne wohl an sich für gültig gehalten werden, weil die Erfüllung dieser Bedingungen von dem Willen der Weibesperson allein abhanget. Sie kann, wenn sie will, solche erfüllen. Hier ist zwar das Gesetz zuwider; Aber es dependiret doch diese Person ganz allein von sich selbst, ob sie es übertreten will. Dahingegen in einem andern Fall, der auch wider das Gesetz ist, ihr Witte allein, zur llebertretung desselben nicht hinreichen würde. Der Fall ist dieser. Es mckchec einer dieß zur Bedingung: Du sollst mit einem deiner Anverwandten Blutschande treiben. — Eine solche Bedingung würde die Verlobung ungültig machen. Denn das ist keine Sache, welche vyn ihr allein abhänget; sondern es fordert dieselbe auch die Einwilligung der andern Mansisperson. ——' Wenn nun bey einer solchen Bedingung einer von den vier gedachten Punkten fehlet, so ist - sie zwar an sich für nichtig zu achten; Sie ist aber demohngeachtet für die Frau verbindlich, wennsie eingewilliget hat. Sie . heißt nun verlobet; und es wird nur die Sache so angesehen, als wenn sich der Bräutigam gar nichts dabey ausbedungen hätte. Es irret daher Bodenst^atz gar sehr, wenn er, im 4. Theile S. io8. eine solche Weibsperson von der Verbindlichkeit ihres Verlöbnisses losspricht. — Nur alsdann kann eine Verlobte von ihrem Verlöbniß loß werden, wenn der Bräutigam etwas vorgegeben, das als offenbarlich falsch erkannt wor-

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