Mannheim
Compact Memory

Der Jude · 1769-01-01 · Neuntes Stück (1769) · p. Seite 138

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Vierter Band (1769)
Issue
Neuntes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 138 (sequence 10)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
85% known words query
IRI
…/2577043-2577046-9903424--1493-2578483
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

r?8> OXO mit Gewalt wieder abnehmen lassen, und ander« ivärts verheyrathen, ohne, daß Man nöthig Hatte, erst einen Scheidebrief von ihrem Manne zu fordern. — Allein eine sogenannte Bogroß, d. i. eine völlig mannbare Jungfrau hatte die Macht sich selbst, auch ohne ihres Vaters, oder ihrer Freunde Einwilligung, zu versprechen. Es wurhe aber eine Jungfrau für völlig mannbar erkannt, wenn sie auch nur erst sechs Monathe eine sogenannte NlmrN gewesen war; nemlich sechs' Monach, nachdem sich das siNlltlN svD Si- ' rnan Hatnchtdn, beyihr gezeigt hatte. Der Bräutigam nun, der um ein solches Magdchen bey ihrem Vater anhielt, mußte folgende Worte brauchen: „Siehe, deine Tochter - -- soll mir verlobet seyn." >—Worauf der Water zur Antwort gab, entweder: „Sie sey dir verlobet;" Oder auch nur schlechtweg: sn ^,en! d.'i.Jsg! sagte. — Die Rabbinen haben verkam gef, daß das Magdchen in diesem Falle, dazu sagen solle! r—'Zdi Am Roze, d. i. „Ich will." Wir gehen weiter. — Man pflegte die Ehen einzutheilen in bedungene und unbedungene. Bey bedungenen Ehen, welche chey ihnen LLdduschin al tnai heissen, hatte man, wenn die Heyrath.gültig seyn sollte, vier Stücke in acht zu nehmen. Erstlich, mußte der Bräutigam seiner künftigen Braut die Bedingung ausdrücklich also vorkragen: „Wenn du dieß

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.