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Der Jude · 1769-01-01 · Neuntes Stück (1769) · p. Seite 136

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Journal
Der Jude
Volume
Vierter Band (1769)
Issue
Neuntes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 136 (sequence 8)
Language
German
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»36 GXG Fällen das Geraubte, Gestohlne, oder Gefundene nicht zu ersetzen nöthig hat, — Dergleichen Fälle, werden am angezejgten Orte, im 28. bis zi. Abschnitt noch mehrere angegeben. Dahin gehöret z. E. wenn sich jemand mit einem Pfände, oder mit einer solchen Sache die nicht ihm allein zuständig ist, oder mir solchen Dingen, davon ein Jude eigentlich keinen Gebrauch machen darf, oder auch mit falschen und leichten Gelbe, ms. f. verlobet, , Die Nachricht im Z2. Abschnitt ist noch merk? p-ürdiger, allwo gezeigt wird, wie vormals die Verlobungen durch, einen Obligationsbkief ins Werk gerichtet worden. Die Sache kommt kürzlich darauf hinaus. Es war hier zuförderst nöthig, daß dasjenige, worauf geschrieben wurde, wenigstens den Werth einer pruta hatte. Nun mußten hauptsächlich die Worte darauf geschrieben werden: „Du sollst mir verlobet seyn." Ferner mußte dieser Brief der Braut in Gegenwart zweier Zeugen gegeben werden; und was dergleichen mehr war. — Das aber war nicht nöthig, daß her Bräutigam eben selbst bey der Verlobung gegenwärtig seyn mußte. Er konnte das Geld, oder den Brief auch durch einen Vochen ' seiner Braut zuschickem In diesem letztem Falle mußte der Boche zu der Braut also sprechen: „Siehe, du sollt verlobet seyn, diesem Herrn - - durch dieses Geld, oder durch diesen Brief." — Geschähe es, daß auch gegenseitig ein Abgesandter von

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