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Der Jude · 1769-01-01 · Neuntes Stück (1769) · p. Seite 135

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Journal
Der Jude
Volume
Vierter Band (1769)
Issue
Neuntes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 135 (sequence 7)
Language
German
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LS OX* LS -;5 Weiter heißt es in dem angezogenen Buche: Wenn jemand sich eine Weibsperson durch Geld, oder durch eine Obligation verlobet hätte, und wäre vorher doch nicht Schiddueh gegangen, d. i. er hatte vorher nicht gehörig um sie angehalten, oder er hätte sie auf öffentlicher Strasse, durch die «»gezeigten Mittel zur Einwilligung gebracht; so solle er auch mit der nur gedachten Strafe beleget werden. Doch wird dieses letztere von den neuern Rabbinen verworfen. Der Werth des Geldes, durch welches eine Verlobung sollte bewürbet werden können, mußte zum allerwenigsten einePruta ausmachen. Es war aber dieses der zwey sind dreyssigste Theil einer gewissen Silbermünze, welche die Rabbinen Tirw tNöeh nennen, und die ohngefahr am Gewichte soviel als r 6. Gerstenkörner schwer, reines Silber enthielt. Weniger durfte.es nicht seyn. — Der Bräutigam-mußte das schlechterdings aus seinen Mitteln nehmen. Von gestohlnem Güte sich zu verloben, war nicht erlaubt. Jedoch machet hier der 28. Abschnitts folgende Ausnahme. Im Fall, heißt es, daß einer zu seiner Verlobung solche geraubte, oder gestohlne, oder auch gefundene Güter gebraucht hakte, welche der rechtmäßige Besitzer nicht wieder verlangte; oder im Fall daß sich einer duHch Rauh, der andern Nationen abgenommen worden, verlobet, so ist eine solche Verlobung, dennoch für gültig und rechtmäßig zu achten; weil ein solcher ist diesen I 4 Fällen

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