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Der Jude · 1769-01-01 · Neuntes Stück (1769) · p. Seite 132

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Journal
Der Jude
Volume
Vierter Band (1769)
Issue
Neuntes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 132 (sequence 4)
Language
German
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.rzr LA OX* - , ter, eines Schwiegersohnes Fran, die dieser nemlich nach deni Tode seiner Tochter, in der zwoten Ehe gehabt, zu Nehmen erlaubt. *). Ferner, nach 2;. des Bruders Sohnes Weib, oder der Schwester Sohnes Weib. — Ja es ist« auch die Ehe mit des Brüdern Tochter und der Schwester Tochter für rechtmäßig erkläret. So daß es gar für ein gutes Werk gehalten wird, eine solche zu Heyrathen. **). Endlich sagt der 26, §. daß des Weibes Schwester, väterlicher sowohl, als mütterlicher Seite, Nach dem Gesetz, nur auf so lauge, verboten sey, als die Frau noch lebet. Wenn aber die Frau todt, oder durch eineil Scheidebrief von jemand getrennek sey, so müsse solche Ehe ' mit der Frauen Schwester nach der Rabbinen Urtheil für zuläßig angesehen werden -H', , Dieses wäre denn also die Summa von den nach den Rabbinen verbotenen, oöer erlaubten Graden der Chen, der Eintheilung des Eben Hae« ser« zufolge. — Dieser Tractat enthält aber auch noch mehrere hieher gehörige Anmerkungen, die «vir anzuführen, noch weitem fortfahren müssen. .Was *) Bodenschatz übersetzt dieses undeutsch genüge also: des Schwähers Frau, und der Schwäher ist verboten feiyer (des Tochtermanns) Frauen. **) Boden schätz hält das erster« fälschlich, für verboten; das letztere aber Hat er gar aussen gelassen.

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