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Der Jude · 1769-01-01 · Achtes Stück (1769) · p. Seite 123

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Vierter Band (1769)
Issue
Achtes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 123 (sequence 11)
Language
German
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LL NX» rs; und das jüdische Gesetz annehmen wollte, man denselben doch nicht annehmen solle. — Der fünft? Abschnitt bezeichnet alle Arten von Verschnittenen, und zeiget, welche von denselben noch zur Verheyrathung tüchtig waren, und wie es mit diesen gehalten werden solle. ->— Der sechste Abschnitt redet von den Kohanim, oder von denjenigen Juden, die von Aaron sich herschreiben, und lehret, Wie es bey ihrer Verheyrathungzu halten sey,und was für Weiber sie nehmen können, — Im stehenden Abschnitt findet man weitlauftig was eine sDlIV GHebujah, eine Gefangene, und eine Lhalotah, eine GesHwäHte zu nennen, und wgs bey deren Verheyrathung zu beobachten sey. — Der achte Abschnitt setzet fest daß die Kohanim, mit Leviten, und Israeliten; ingleichen die Leviten, mit Israeliten, Geschwächten, Proselyten, Sclaven, und aus der Sclave- ' rey Befteyten sich gegenseitig verheyrathcn dürfen. Das Kind , das azis so einer Ehe kommt--« muß allemal zuin väterlichen Stamm gerechnet werden. Dahingegen ein Kind, welches aus einer verbotenen Ehe erzeuget worden, sonst allezeit nach dem ^1^2 piggum, gerechnet wird, d. i zu der fehlerhaften Classe gehöret, z. E. es heyrathete ein Israelit eine Sclavin, so wird dqs Kind nach der Mutter geschähet, und ist auch als ein aucht frcy gebyhrnes anzusehen, — Nach dem neunten Abschnitt, soll eine Frau, der zween Männer hinter einander gestorben, oder auch eine Verlobte, die dieses Unglück an zween ihrer Bräutigams

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