Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Vierter Band (1769)
- Issue
- Achtes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 124 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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144 TL WXA TL gams erfahren, und die nach der Gewohnheit der- Anden o^vpRatldniß,-. «.eine Mörderin geneiiiiet wirs, nicht wieder an einen dritten verr Hey. a het werden. Und wenn fichs zutrüge, daß eine sticke Person dem ohngeachtet den dritten Wtann heyrathete, ohne, daß. es der Mann gewußt, daß sie schon zween Männer vor ihm gehabt, so darf er ihr nach der Hand, wenn ers erfahret, einen Scheidebrief geben, und ist noch darzu nicht gehalten, ihr ihr Eingebrachtes zurück zu geben. — Eine 7-iwlNZ Geruschn, d i. eine solche Weibsperson, die einen Scheidebrief von ihrem Manne erhalten hat, darf nach dem zehnten Abschnitt, wenn sie auch schon nachher wieder einen andern Mann genommen, und dieser ihr wiederum gestorben wäre, oder ihr auch einen Scheidebrief gegeben hätte, ihren ersten Mann doch nicht wieder Heyrathen. Wenn sie aber, nachdem sie von dem ersten Mann verstoßen worden, nur blos Hurerey getrieben, so darf sie der erste Mann wieder Heyrathen. Wir haben für nöthig erachtet, unfern Lesern diesen kleinen Auszug aus demSHülchanAruch» in so fern er diese Materie von den verbotenen, oder unverbotenen Ehen der Juden erläutert, in einer ununterbrochenen Ordnung vorzulegey, und gehen nunmehr zu den verbotenen Graden fort, hie sowohl nach der heiligen Schrift, als nach den Lehren der Rabbinen, eine Ehe ungültig machen würden. Wir wollen diese in zwo Tabellen ihnen vor Augen legen.