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Der Jude · 1769-01-01 · Siebendes Stück (1769) · p. Seite 110

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Journal
Der Jude
Volume
Vierter Band (1769)
Issue
Siebendes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 110 (sequence 14)
Language
German
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no - OXO Noch weit mehr ist also alle Handthierung, und Arbeit an diesem Tage untersaget. Den« es heisset im Tract. Orach Lhajim, im 554. Abschnitts. 54. „Wer eine Arbeit an diesem Tage verrichtet, der wird niemals Segen davon haben. — Da aber nur die Wenigsten Lust haben dieses Verboth nach aller seiner Strenge zu beobachten, so ist dasselbe ihrentwegen in so weit wieder einigermaßen gemildert worden, daß doch alle schuldig seyn sollen, wenigstens bis Nachmittags alle Arbeit zu unterlassen. Solche Beschäftigungen aber, wodurch sich jemand nur Vergnügen zu -erschaffen suchet, sind schlechterdings verboten. Wenn die Zeit zum Minchagebet heranna- Het, so müssen sie wieder, ehe sie in die Synagoge gehen, die Schuhe ausziehen, wenn sie aber hineinkommen, sich mit ihrem Gebetmantel, und Gebetriemen bekleiden. Hierauf wird das Min- «chagebet, so wie an allen Wochentagen verrichtet, außer, daß in dem Schmoneh Esreh das bekannte Fastengebet Auen», (s. i B. S. i6i.) und denn wieder ein Gebet mzm wachem genannt, <s. i. B. S. 196.) eingerückt wird. Das Techinnagebet Hingegen muß hier auch weggelassen werden. — Sodann ruft man wieder nun eben die Lrey Personen, an welche bey dem Frühgebete die Vorlesung aus der Gesetzrolle gehalten wurde, einen nach dem andern herbey,und liefet ihnen, aus einer andern Gesetzrolle, die Stelle, 2. B. Mos. zr, v. n - iz. und Cap. 34, v. r - ro. dem drit-

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