Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Zweyter Band (1768)
- Issue
- Siebzehntes Stück (1768)
- Date
- 1768-01-01
- Page
- Seite 259 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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259 verwandten zubereitet werden. Dahingegen den Tobten abzüwaschen, ihn zu kragen, und ins Grab zu legen, von Juden selbst geschehen kann. Jedoch muß das Abwaschen mit Stroh, und nicht mit Tüchern geschehen. Wenn aber der Todte über das mzinti Techum, d-i. über die Gabbathsgranze, (s. 2 B. S. 120.) soll weggetragen werden, so darf keiner von den Juden mit über diese Granze hinaus gehen. Doch wenn der Todte erst den andern Fcyertag begraben wird, so ist es erlaubt denselben mit Tüchern zu reinigen, und ihm das Geleite auch über die bestimmte Sabbathsgränze zu geben. Dieses wäre also das vorzüglichste, von demjenigen, was allen Feyertagen in Absicht der verbotenen Arbeiten gemein ist, und wir setzen nur noch dieß hinzu, daß alle Feyertage überhaupt den Namen 2112 oi' Jom Tof, d. i. des guten Tages führen. Wir fangen also nunmehr unserer gemachten Ordnung nach von den Monakh Tifchri zu reden an, weil wie wir oben erinnert, die Juden ihr bürgerliches Jahr von denselben Monakh zu zehlen anfangen, wie es absonderlich in dem talmud. Track. Rösch Haschama S. i. gleich anfänglich heisset: ON O'HN d.i. es sind viererley Jahres Anfänge, der erste ist am ersten Tag des Monaths Ulsan, und dieser ist das neue Jahr der Könige, und der Feste, der andere ist R 2 den