Mannheim
Compact Memory

Der Jude · 1768-01-01 · Siebzehntes Stück (1768) · p. Seite 259

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Zweyter Band (1768)
Issue
Siebzehntes Stück (1768)
Date
1768-01-01
Page
Seite 259 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
90% known words query
IRI
…/2577043-2577049-9903345--0772-2578220
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

259 verwandten zubereitet werden. Dahingegen den Tobten abzüwaschen, ihn zu kragen, und ins Grab zu legen, von Juden selbst geschehen kann. Jedoch muß das Abwaschen mit Stroh, und nicht mit Tüchern geschehen. Wenn aber der Todte über das mzinti Techum, d-i. über die Gabbathsgranze, (s. 2 B. S. 120.) soll weggetragen werden, so darf keiner von den Juden mit über diese Granze hinaus gehen. Doch wenn der Todte erst den andern Fcyertag begraben wird, so ist es erlaubt denselben mit Tüchern zu reinigen, und ihm das Geleite auch über die bestimmte Sabbathsgränze zu geben. Dieses wäre also das vorzüglichste, von demjenigen, was allen Feyertagen in Absicht der verbotenen Arbeiten gemein ist, und wir setzen nur noch dieß hinzu, daß alle Feyertage überhaupt den Namen 2112 oi' Jom Tof, d. i. des guten Tages führen. Wir fangen also nunmehr unserer gemachten Ordnung nach von den Monakh Tifchri zu reden an, weil wie wir oben erinnert, die Juden ihr bürgerliches Jahr von denselben Monakh zu zehlen anfangen, wie es absonderlich in dem talmud. Track. Rösch Haschama S. i. gleich anfänglich heisset: ON O'HN d.i. es sind viererley Jahres Anfänge, der erste ist am ersten Tag des Monaths Ulsan, und dieser ist das neue Jahr der Könige, und der Feste, der andere ist R 2 den

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.