Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Zweyter Band (1768)
- Issue
- Siebzehntes Stück (1768)
- Date
- 1768-01-01
- Page
- Seite 258 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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L58 LS GXO ALl sie auch-eben aus dieser Besorgnis; gar keine Eyer essen, die ihnen an demselben Tage von Christen gebracht worden. — Eben also verhalt es sich auch mit andern Sachen, als A^pfeln, Birnen, und dergl. Denn diese dürfen nicht gegessen werden, wenn sie am Feyertage sind abgebrochen worden. Bekäme ein Jude von einen Christen am Feyertage ein Geschenk von Früchten, so darf er solche nicht eher anrühren, noch essen, als des Abends, und also nach dem Schlüsse des Feyertages. Und auch da muß er noch erst vorher so lange warten, als erfordert werden würde um die Früchte aus dem Garten, in welchen sie gebrochen worden, herzutragen. Wenn er aber gar nicht weiß, woher die Früchte sind, so muß er so lange verziehen sie anzurühren, als ein Weg von zweykausend Ellen kann, hin und her, zurückgeleget werden. Wenn der erste Feyertagam Freytage einfällt, und man sich, also genölhigt sieht, die Speissen auf den Sabbath an demselben zuzubereiten, welches doch eigentlich nicht erlaubt ist, weil man, wie wir gehört, an einem Feyertage auf den kommenden nicht kochen darf, so muß den Donnerstag vorher das ersonnene Hülfsmitkel, nemlich das Eruf tnfschilin, d. L. die Vermengung der gekochten Speisen, gebraucht werden, (s. 2. B. S. 122.) Ist ein Todter vorhanden, welcher an dem ersten Feyertage sott begraben werden, so muß das Grab, der Sarg, und das Sterbegeräthe durch andere Religions-