Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Zweyter Band (1768)
- Issue
- Sechzehntes Stück (1768)
- Date
- 1768-01-01
- Page
- Seite 255 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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-smuß eykweder dasselbe voUeinMHristett derrichten lassen- oder nur das Licht bey denselben anzünden, oder auch die Feyertage hindurch ein brennend Licht unterhalten. So ist aucheine Verordnung gemacht das, Holz so pohl auf, dem Heebdej als auch in-dem Ofen auf eine andere, als die gewöhnliche Art hinzulegen. And überhaupt soll man alles dasjenige was zu arbeiten erlaubt ist>' doch mit einiger Veränderung verbringend Solche Sachen, die nicht, verderbenwenn sie gleich ein, oder mehrere Tage vorher ehe man siebrauchet , zu rechte gemacht werden, als Würze zu stoßen, Zucker, und andere Sachen zu reiben, und klein zu machen; das alles Muß vor den Feyer-K tagen geschehen. Das Schlachten ist zwar am Feyertage auch erlaubt/jedoch muß von demjenigen , was geschlachtet worden, an demselben Tage 'etwas noch verzehret werden, damit es nicht das Ansehen habe, als Habe man es zum Gebrauchdes folgenden Tages geschlachtet. Eben aus diesem Grunde darf also auch nichts am Feyertage erst Nach der Mittags Mahlzeit geschlachtet werden.' Ferner sind dabey noch einige andere Neben Verordnungen zu bemerken, z. E. das Messer/damit' man schlachtet, muß vor dem Feyertage geschliffen-- und zum Schlachten küchtig gemachtseyn. DM - Federvieh darf man nicht die Federn an dem Ort,: wy. es geschlachtet -wird, wie sonst gebräuchlich^ ausrupfen, sondern man muß dieselben nur au^s die Seite streichen, daß man das blose Fleisch sehen könne. D/m M durch WZedem durch zu schnei-