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Der Jude · 1768-01-01 · Sechzehntes Stück (1768) · p. Seite 256

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Journal
Der Jude
Volume
Zweyter Band (1768)
Issue
Sechzehntes Stück (1768)
Date
1768-01-01
Page
Seite 256 (sequence 16)
Language
German
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ns LA schneiden, ist überhaupt verbothen, wie wir am derwarts hören werden.—. Da ferner das Blut vom Wild, und Geflügel mit Asche bestreuet und zugedeckek werden muß, so ist wieder ein besonderes Verboth, am Feyerkage keine andere darzü zu Nehmen, als solche, welche an eben diesen Tage erst gebrannt worden. —> Fleisch abwiegett ist nicht erlaubt, wohl aber, es nach dem Augenmaße in gleiche Theile zu theilen. Jedoch darfwieder um dasselbe nicht gelooset werden. Auch ist nicht erlaubt ein Loch in das Fleisch Mit dem Messer zu machen, um es aufzuhängen.. Mit der Hand aber dergleichen zu thun, ist gestattet. Etwas auszukefen, und zu säubern, als Reiß, Graupen, Rosinen, und dergleichen ist verbothen , weil es eben so gut vorher hatte geschehen können. — Wenn ein Teig geknätek wird, so muß Mar die Lhallah (s. i. B. S. z7z.) > davon genommen werden , jedoch darf sie nicht sogleich in diesem Tage verbrannt werden. Ist aber etwas vor dem Feyertagen gebacken worden, und man hat die Lhallah davon weg zu nehmen vergessen , so darf, wenn man sich am Feyerkage daran erinnet, die Lhallah nicht abgesondert werden. Doch mag man wohl von dem Gebackenen essen; und nur ein Stück übrig lassen, davon nach dem Feste die Lhallah genomf Hm werde» könne.

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