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Der Jude · 1768-01-01 · Sechzehntes Stück (1768) · p. Seite 254

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Journal
Der Jude
Volume
Zweyter Band (1768)
Issue
Sechzehntes Stück (1768)
Date
1768-01-01
Page
Seite 254 (sequence 14)
Language
German
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LN LL Wd M . , Dltß ist die Bestimmung der Tage. Wik kommen zu den Gebräuchen so diesen Festtagen gemein sind» » Alle Arbeiten, wesche am ^aböath verbdthett sinddürfen gleichfalls am Feyerkage auch nicht gekhan werden? Nur diejenigen sind ausgenommen, WeHezur Erhaltung uNd ZjEothdurst des menschlichen Leibes dienen» Also ist erlaubt, MN ' einem Feyertage das, was sie an demselben zum- Essen brauchen, zü köchen, zu siedeN, oder zu braten. Da hingegen andere Arbeiten, wenn sie gleich den Schein hätten, daß sie zur Erhaltung des Menschen dieneten; als, Väs Getraide einernden, Mahlen, Wein keltern, jagen- und ans? dere dergleichen, schlechterdings Untersagt sind. Denn sie sagen, wenn Man etwas von diesen DiM? gen sv gar nökhig gehabt hätte, so hätte es wühl, den Tag vorher besorgt werden können. -7- Ob nun aber gleich hasKochen, Bratsch und HackeN' erlaubt ist, so ist doch diese Freyheik auch wieder auf der andern SeM durch verschiedene Gesetze' eingeschränkt, z. E. ' Es darf an dem ersten Feyerkage nichts auf den andern zubereitet werdend Ungleichen darf das Holz, das Man brauchet nicht, gehauen werden; und wenn ja etwa die Stücken zum Kochen zu groß wären, sv ist es allenfalls erlaubt mit dem Messer, oder auch Hackemesser etwas däM avzüschneiden; Axt, Beit^ noch Säge dürfen gebrauchtwerden? Nicht weniger ist dasFeyer anschlagm verbothen, und mau

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