Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Zweyter Band (1768)
- Issue
- Achtes Stück (1768)
- Date
- 1768-01-01
- Page
- Seite 114 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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il4 LA WO LL -er Sabbath gebrochen werden; aber für solche Kranke, wo nicht augenscheinliche Todesgefahr vorhanden ist, darf nicht das geringste, was zu denen sonst verbotenen Verrichtungen gerechnet werden müßte, unternommen werden. In die Zahl solcher gefährlicher Kranken, wird auch eine Kindbetterin, oder in der Geburt arbeitende Person mitgercchnet; so wie auch das neugeborne Kind selbst. Hingegen ist es verkochen, einem krankem odereinem gebührenden Viehe, am Sabbath Handreichung zu thun; Es soll am Sabbath weder gefastet noch geweinet werden; es wäre denn, daß das erstere aus einer außerordentlichen Frömmigkeit, das letztere aber zur Erleichterung des Gemüthes geschähe. Und auch in diesem Falle bleibt doch das laus ke Weinen untersagt. — Traurige zu trösten, oder Kranke zu besuchen, ist erlaubt, jedoch darf zu dem Kranken, welchen man am Sabbath besuchet, nicht, wie an denen Wochentagen gesaget werden; Gott schicke dir eine vollkommene, und schleunige Hül-° fe; (denn es darf überhaupt am Sabbath für keinen Kranken anders, als bey der höchsten Todesgefahr, gebetet werden;) sondern der Jude spricht: * Es ist heute Schabbes, man darf kein Gebet für einen Kranken thun, gleichwohl wird deine Genesung bald kommen. Wenn es sich zutrüge, daß einer auf eine un-» bewohnte Insul gekommen wäre, und da von al--