Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Zweyter Band (1768)
- Issue
- Siebendes Stück (1768)
- Date
- 1768-01-01
- Page
- Seite 110 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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US LL OX* L-L Hingegen ist dieß bey einer Lanß die man an sich auf der Haut findet, erlaubt; Findet man sie aber an den äußerlichen Theilen der Kleider, so darf sie nicht gelobtet werden. Alle Thiere, und alles Ungeziefer, das den Menschen gefährlich verletzen könnte, darf am Sabbath getödtet werden. —- Thiere, oder Vögel, welche kirre Md und sich gutwillig greifen lasten, dürfen auch am Sabbath gehaschet werden. Doch halten .einige auch dieses für unerlaubt. — Der §. 517. zeiget weitläuftig, welche Knoten man aufiösen,und welche man nicht austösen darf. — Der 322. verbietet solch?Dinge, die am Sabbath gezeuget worden, als, em Ey, das am Sabbath geleget worden; oder Früchte die am Sabbath vom Baume genommen sind. Wenn jemand am Sabbath nöthig hatte, etwas von einem andern zu borgen, so darf er nicht sprechen, leihe mir das, sondern er muß sagen: Gieb mir dieses, ich will dir es wieder geben. Wäre es aber nöthig, wegen des Entlehnten ein Pfand darauf zu geben; so soll er das Pfand stillschweigend davor hinlegen.—Wer am Sabbath Wein oder Vier holen will, darf nicht zu dem Bierschenken sagen, Gieb mir für so und so viel Geld, oder so und so viel Maaß Wein oder Bier, sondern er muß sprechen: Gieb mir dieß Gefäß ganz oder Halb voll; welches denn erst nach dem Sabbath darf ausgemesten werden. — Briefe sollen am Sabbath weder gelesen, noch erbrochen werden. Sind sie aber schon erbrochen, oder