Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Zweyter Band (1768)
- Issue
- Siebendes Stück (1768)
- Date
- 1768-01-01
- Page
- Seite 111 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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oder sie werden von einem andern Religionsverwandten, ohne dazu gegebenen Befehl erbrochen, und man ist begierig, den Inhalt derselben bald zu wissen; so ist zwar erlaubt denselben zu lesen, doch aber ohne die Worte dabey auszusprechen. — Eben auf diese Art ist es auch erlaubt, die Zeitungen durchzusehen; dagegen aber sind Schuld- und Waarenbücher, Rechnungen, Wechselbriefe rc. zu lesen, gänzlich verboten. Geschiehst es, daß am Sabbath ein Fuß aus einem Stuhl oder Bank herausfallet, so darfer selbiges Tages nicht wieder hinnejn gesteckt werben. — Fangt ein,Faß mit Wein an auszulaufen, .so ist es nicht verstattet die Ritzen oder Spalten zu verstopfen oder zu verkleben, sondern es darf nur ein ander Gefäß darunter geseßet werden, darinnen man den Wein aussange. Wie es am Sabbath gänzlich verboten ist zu kochen, oder zu braten, so muß sich auch über dieses jeder auf das sorgfältigste hüten auch nicht das allergeringste zu wärmen; welches sich sogar so weit erstrecket, daß auch ein Glaß Bier, oder Wein Ln der Hand zu halten, um es nur ein wenig überschlagen zu lassen, durchaus untersaget ist. Wenn einem am Sabbath eine Schüssel mit vielerley Obst, oder andern eßbaren Sachen vorgesetzt würde, so kann er zwar davon genießen was er will, aber er darf keine Sorte davon auslesen, sm sie aufheben zu lassen. -— Das Vieh am