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Der Jude · 1768-01-01 · Siebendes Stück (1768) · p. Seite 109

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Zweyter Band (1768)
Issue
Siebendes Stück (1768)
Date
1768-01-01
Page
Seite 109 (sequence 13)
Language
German
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LS OXO LS roy Der § zu. zeiget, in welchen Fällen, und unter welchen Gebräuchen es erlaubt fey, einen tobten Cörper, (der ebenfalls muckgr ist,) von seinem Orte hinweg zu tragen. Nehmlich, von einem solchen Orte ists erlaubt ihn weg zu tragen, (zumahl wenn er schon anfängt zu'riechen,) den man am Sabbath nicht entbehren kann. So lange man sich aber in einem Hause wo der Tobte lieget, eines andern Zimmers bedienen könnte, so lange bleibt es unerlaubt ihn wegzuschaffen. — Ist aber der Leichnam nackend, so ist es auch alsdann nicht erlaubt, wofern man nicht auf denselben ein Kind, oder einBrod geleget, und dieses also mit jenem zugleich, hinweg trägt. Wiewohl auch einige davor halten, daß es genug sey, nur ein Kleid, oder Bette darauf zu legen, und ihn so hinweL zu schaffen. Der § z t 2. lehret, wie man sich am Sabbath Key unfläthigen Verrichtungen verhalten soll. — 'Der § ziz. saget uns, welche Thüren, Fenster, und Schlvßer am Sabbath zu öfnen erlaubt, oder Nicht erlaubt fey. — Der zi6 §. verbuchet die Jagd und was dazu kan gerechnet werden. Und dieses gehet so weit, daß es sogar verkochen, Fliegen am Sabbath zu fangen, daher die Juden auch Nicht einmahl solche Gefäße, darinnen Fliegen sind zud.ccken dürfen, weil sie selbige solchergestalt in eine Art von Gefänguiß bringest würden. — Ein Floh darf nicht eher gehascht werdenals bis er sticht 5 Selbigen aber zu tvdten, ist unrecht. - Hin-

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