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Der Jude · 1768-01-01 · Siebendes Stück (1768) · p. Seite 105

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Zweyter Band (1768)
Issue
Siebendes Stück (1768)
Date
1768-01-01
Page
Seite 105 (sequence 9)
Language
German
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LsL «O HL! r«5 Halfter zugleich ausgehen, sondern es muß nur mit einen von beuden gezaumet seyn; Es darf keinen Sattel noch Decke, auch keine Schelle am Halss kragen. Es darf auch weder Pferd noch Rind mit einem Stricke am Halse ausgeführet werden; nur die Kälber ausgenommen, die ohne Strick nicht füglich zur Huth ausgeführet werden können. — Sogar das Federvieh soll am Sabbath nichts an sich haben, daher muß man die Lapp« lein die man ihnen etwa angemacht hatte, um sie daran zu kennen, nud zu unterscheiden, vonHren Füßen abnehmen, ehe der Sabbath eintritt. —- Die Hunde nur, sind ausgenommen, und dürfen mit ihren Halßbändern auslauftn. Reiten und Fahren ist gänzlich verboten, das Vieh, dessen man dazu benökhiget, gehöre auch wem es nur wolle. — Dagegen darf aber doch der Jude sein Pferd, von einem andern Religions- Verwandten, dem er dafür lohnet, zur Tränke reiten lassen; jedoch ohne Sattel, und Decke. Eben so darf das Vieh von keinem andern, als von einem solchen Hirten, der kein Jude ist, ausgetrieben werden. Von eben einen solchen, können auch nur die Kühe, oder ander Vieh, gemolken werden; Der Jude aber welcher Besitzer davon ist, darf die Milch an demselben Sabbath, nicht genießen, es sey denn daß er dem, welcher das Vieh melken soll, vorher etwas davor gebe, und sie ihn; gleichsam dadurch abkaufe. Kommt einer wenn der Sabbath schon angegangen, mit einem Pferd oder G 5 Esel

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