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Der Jude · 1768-01-01 · Siebendes Stück (1768) · p. Seite 104

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Journal
Der Jude
Volume
Zweyter Band (1768)
Issue
Siebendes Stück (1768)
Date
1768-01-01
Page
Seite 104 (sequence 8)
Language
German
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Buche und noch in andern mehr, sehr weitläuftig abgehandelt. Wir wollen von dem was noch ferner hieher gehöret, ans diesen Schriftstellern einige kurze Auszüge machen, dabey wir uns aber doch nur anfdis merkwürdigsten und sonderbarsten Dinge einschranken wollen. — So ist z. E. einem Spatzirengehenden wenn er am Sabbath von einem Regen > überfallen würde, zwar verstattet mit den nassen Kleidern nach Hanse zu gehen, lind dieselben sogleich auszuziehen, und von sich zu legen; Alleiner darf sie weder ausringen,noch bey der Sonne, oderFeue'r zum trocknen aufhangen, bis der Sabbalh vorüber ist. — Eben so wenig darfeinIude, den Thau oder Staub, von seinen Kleidern abschütteln; die darauf hängenden Federn aber abzulesen, ist erlaubt. — Er darf kein Kleid oder Mantel zusammen legen; dahingegen weiße Wäsche, dis noch neu, zusammen zulegen erlaubt ist, wenn er es allein, ohne anderer Hülfe verrichten kann. Ein Kleid, welches noch in der Poesie liegt, und Wäsche, die noch auf der Rolle ist, darf Niemand wegnehmen. Die Schuhe, die kothig sind, darf man nicht einmahl auf der Erde, oder an etwas anders abstreichen, geschweige ordentlich reinigen. Diese Verbothe erstrecken sich sogar bis auf das Vieh, welches nichts anders am Sabbalh an sich kragen darf, als was es unumgänglich nöthig hat. So darf kein Pferd mit Zaum und

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