Mannheim
Compact Memory

Der Jude · 1768-01-01 · Viertes Stück (1768) · p. Seite 59

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Zweyter Band (1768)
Issue
Viertes Stück (1768)
Date
1768-01-01
Page
Seite 59 (sequence 11)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
91% known words query
IRI
…/2577043-2577049-9903331--0559-2578020
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

LU GX» LK 5S tig gedenken, und sich so eifrig, und andächtig daherbezeigen, daß, wenn auch ein König zu ihm käme und ihn grüßete, er denselben nicht eher wieder grüße, bis er noch dAY Worte nach diesen göttlichen Namen, abgeschrieben. Wenn sich würklich ein Fehler, wahrend des Abschrsibens, eingeschlichen, so muß derselbe bald corrigiret werden; denn man darf diese Correcttir, nicht langer als höchstens zo Tage, qnstehen lassen: indem durch längern Aufschub, das Exemplar unbrauchbar wird. Sind in einem-Blatte mehr als 4. Fehler, so muß solches heraus gerißen, und ein anderes dafür hrnnei» geheftet werden. — In dem Namen Gottes, darf nicht das geringste verändert oder corrigiret werden, » Mieses wären nun die vornehmsten Vorschriften, wie eine Gesetzrolle verfertiget und beschrieben werden muß, wenn sie soll für tüchtig geachter werden können, in den heiligen Schrank gefetzt zu werden. Ein jeder Jude ist schuldig eine GesetzroG entweder selbst zu schreiben, oder vor sich schreiben zu lassen; und wenn er auch gleich dergleichen Don seinem Vater geerbet hätte. Eide solche ererbte Gesetzrolle, darf er nicht verkaufen, cs sey denn daß er vor das daraus gelösote Geld, studiren sich verheyratheu, oder Gefangene auslosen wolre. Wer sie schreibt muß Erwachsen, und in den Satzungen der Rabbinen wohl unterrichtet seyn. Em solches geschriebenes Gesetzbuch wird von Ahnen m dM.größten Ehren gehakcen, Es darf - m

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.