Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Zweyter Band (1768)
- Issue
- Viertes Stück (1768)
- Date
- 1768-01-01
- Page
- Seite 59 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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LU GX» LK 5S tig gedenken, und sich so eifrig, und andächtig daherbezeigen, daß, wenn auch ein König zu ihm käme und ihn grüßete, er denselben nicht eher wieder grüße, bis er noch dAY Worte nach diesen göttlichen Namen, abgeschrieben. Wenn sich würklich ein Fehler, wahrend des Abschrsibens, eingeschlichen, so muß derselbe bald corrigiret werden; denn man darf diese Correcttir, nicht langer als höchstens zo Tage, qnstehen lassen: indem durch längern Aufschub, das Exemplar unbrauchbar wird. Sind in einem-Blatte mehr als 4. Fehler, so muß solches heraus gerißen, und ein anderes dafür hrnnei» geheftet werden. — In dem Namen Gottes, darf nicht das geringste verändert oder corrigiret werden, » Mieses wären nun die vornehmsten Vorschriften, wie eine Gesetzrolle verfertiget und beschrieben werden muß, wenn sie soll für tüchtig geachter werden können, in den heiligen Schrank gefetzt zu werden. Ein jeder Jude ist schuldig eine GesetzroG entweder selbst zu schreiben, oder vor sich schreiben zu lassen; und wenn er auch gleich dergleichen Don seinem Vater geerbet hätte. Eide solche ererbte Gesetzrolle, darf er nicht verkaufen, cs sey denn daß er vor das daraus gelösote Geld, studiren sich verheyratheu, oder Gefangene auslosen wolre. Wer sie schreibt muß Erwachsen, und in den Satzungen der Rabbinen wohl unterrichtet seyn. Em solches geschriebenes Gesetzbuch wird von Ahnen m dM.größten Ehren gehakcen, Es darf - m