Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Zweyter Band (1768)
- Issue
- Viertes Stück (1768)
- Date
- 1768-01-01
- Page
- Seite 60 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2577043-2577049-9903331--0560-2578021- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
4« LA OXO LK in dessen Gegenwart nichts vorgenommen werden/ das die Ehrcrbiethigkeit gegen dasselbe nur im geringsten verletzen könnte. Es darf niemand, so lange dasselbe offen ist, aGspucken, den Fuß ausstrecken oder, ihm den Rücken Mehren. Wird es vor jemand vorbey getragen, dermußaufstehen, .Und darf sich nicht ehe wieder setzen, bis es an den Ort gebracht worden, da es hin kommen soll. Einige pflegen auch,- in währenden vorbey tragen, den Mantel des Buchs zu berühren, und als denn die Finger zu küßen. Derjenige welcher die Ehre genießet die Gesetzrolle zu kragen, soll sie nicht so, wie jede andere Sache tragen, sondern mit tiefster Verehrung, mit Furcht und Zittern; denn sie ^.igen dieses Buch sey ein svdid Ed Mmr, ein wahrer Zeuge aller Menschen. — Soll dieses Buch über Feld, von einem Ort zum andern -gebracht werden, so ist nicht erlaubt dasselbe einzupacken, und so auf ein Pferd oder Esel und dergleichen zu legen; sondern der Reuter muß es vor sich, gegen sein Herz halten, und so fort bringen. — *- *- §- Aus dieser itzt beschriebenen Gesetzrolle werden alle Sabbathe gewisse Abschnitte der;. Bücher - Mosis gelesen, welche man bey den Juden TMIÜ Gedroß nennet, und diese sind in den gedruckten Bibeln durch drey auf einander folgende v 2 O oder so viel 2 8 2 bezeichnet. Diejenigen Stücke aber, welche sowohl Feyer-und Fastags, als auch Montags und Donnerstags, daraus ge-