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Der Jude · 1769-01-01 · Zwey und zwanzigtes Stück (1769) · p. Seite 344

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Journal
Der Jude
Volume
Dritter Band (1769)
Issue
Zwey und zwanzigtes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 344 (sequence 8)
Language
German
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Z44 OXO sahmahlzeit gebraucht werden sollen) und auch vom Vier zu enthalten. Wenn dieser Rüsttag aufeinen Sabbath fallt; so geschiehek die Aussuchung des Gesäuerten schon bereits Donnerstags, als am 12. des gemeldeten Monaths, Abends; das Verbrennen aber und die gänzliche Ausfegung, geschichet Freytags Vormittags um zehn Uhr; Doch darf das darzu eigentlich verordnete Gebet, dießmahl nicht gesprochen werden. In diesem Fall, geschichet es, daß sie, wie wir vorher schon gedacht haben, so viel Gesäuertes und überhaupt auch ander Essen zurück behalten müssen, als sie denFreytag undSabbath über nöthig zu haben gedenken. Sie müssen aber am Sabbath selbst, als am Vierzehnten, schon um zehn Uhr aufhören gesäuertes Brod zu essen; und alsdenn sogleich nach der Mahlzeit alles was noch von Gesäuerten und andern Eßwaaren vorhanden ist, wegschaffen, und es entweder andern Religionsverwandten übergeben, oder gar verbrennen , und dabeidas verordnete Gebet sprechen, als mit welchem ein solcher gleichsam in seinem Herzen alles was etwa noch ihm unwissend von Gesäuerten vorhanden ist, für etwas ihm nicht mehr zugehöriges erkläret, und dieses also nun so anzusehen ist, als wenn es nicht da wäre. Da aber die Juden, wie wir bcy Beschreibung des Sabbaths angemerket haben, am Sabbath drey Mahlzeiten zu halten schuldig sind, so ist in dem gegenwärtig gemeldeten Falle verordnet, die

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