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Der Jude · 1769-01-01 · Ein und zwanzigtes Stück (1769) · p. Seite 335

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Dritter Band (1769)
Issue
Ein und zwanzigtes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 335 (sequence 15)
Language
German
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LL GX* 325 Feigen, und Rosinen etwas Mehl gekommen seyn könnte. Hingegen mit den sogenannten Corinthen, oder kleinen Rosinen, und mit dem rohen Zucker hat es nichts zu bedeuten , den dürfen sie essen. — Aus eben der Ursache ist ihnen auch alles Eingemachte, oder Eingesalzene, wofern dieses nicht besonders zum Gebrauch des Osterfestes zubereitek ist, zu essen verboten. Die allgemeine, und Hauptregel von allen diesen Fällen, ist diese: Der, welcher sich am allergeuauesten davor bewahret, wird gewiß gesegnet seyn. Das Lhomcy im Passah ist nrHNir Oßer BehKtmoa; d. i. auch der geringste Nutzen und Gebrauch den man davon machet, ist unrecht. Es ist viel strenger zu meiden, als andere O'ilvdr Ißurim, d. i. andere verbotene Speisen. Denn andere dergleichen Speisen sind erstlich i-—Botel Besichtschun, d. i. das Verbot höret auf, wesin es von der erlaubten Speise sechzigmahl übertroffen wird. Man hat das so zu verstehend Wenn z. E. etwas Unreines in ein Essen gefallen wäre und das Essen machte sechzigmahl mehr aus, als das hineingefallene Verbotene, so durfte es gegessen werden; Wenn aber das Essen selbst in keinen solchen Verhältniß mit dem stund, das hinein gefallen war, und es also auch nicht durfte gegessen werden, so war es dochrir^N^ ipw MurharBedonnon» d. i. es war erlaubt, dasselbe auf andere Art zu nutzen. A. E. es konnte verkaufet, oder das Vieh damit gefuttert werden. Dieses alles aber siel beym Cho« mez,

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