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Der Jude · 1769-01-01 · Ein und zwanzigtes Stück (1769) · p. Seite 333

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Dritter Band (1769)
Issue
Ein und zwanzigtes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 333 (sequence 13)
Language
German
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I .1-. TL *XO TL Jude dafür eine andere Woche hindurch den Ge« brauch oder Nutzen davon habe. Wenn sie das vorher nicht ausgemacht^ jo darf der Jude von den Zinsen, die in der Passähwoche einkorninen, nichts genießen. .—- Wenn ein Christ dem Juden an statt eines gewissen Zinses, Brod zu geben schuldig wäre, so darf der Jude, wenn es ihm nicht schon vor dem Passah entrichtet worden, weder das Brod, noch das Geld dafür von dem Christen annehmen. — Hat ein Jude einen Christen unter seinen Bedienten, so darf er, zu der Zeit, wenn er ihm sein Kostgeld reicher, nicht zu ihm sagen: hier hast du Geld, kaufe dir Brod; sondern er darf nur, indem er ihm Geld giebet, sagen, gehe, kaufe dir etwas zu essen-- — Es darf auch ein Jude seinem Viehe, das Passah über, kein Gesäuertes, z. E. in Wasser eingeweichke Gerste, oder ander Gekraide, weil solches alsdenn gerne säuert, zu fressen geben; ja auch nicht einmahl durch einen Christen dem Viehe dasselbe reichen lassen, sondern er muß es mit trocknen Futter füttern, oder lieber das Vieh vor dem Passah gar verkaufen; weil er, wie wir schon gehöret, vor dem Passah alles, was von dergleichen Fütterung in seinem Hau'e zu finden, hinweg zu schaffen, oder gar zu verbrennen verbundenist. Wenn es geschehen sollte, , daß am Passahfeste selbst, etwas vom Chometz ins Essen fiele, so ist das Essen hernach für den Juden gänzlich um brauch«

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