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Der Jude · 1769-01-01 · Ein und zwanzigtes Stück (1769) · p. Seite 332

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Journal
Der Jude
Volume
Dritter Band (1769)
Issue
Ein und zwanzigtes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 332 (sequence 12)
Language
German
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ZZ2 KU OX» LS werden könnten; so kann der Jude in diesem Fall das erhaltene Pfand nach dem Passah nicht behalten und nutzen. Denn, weil diese Dinge doch bis zur Einlösung als des Juden Eigenthum zu betrachten waren, so hat! er daran das Gesetz („Es soll bey dir nicht gesehen werden." 2. Buch Nos. iz. v. 7.) übertreten, oder wie sie zu reden pflegen, er ist s—ibni *—"QV Owen bebel jeroe gewesen. Dahingegen, wenn der Jude bey einen andern Religionsverwanten unter der gemeldeten Bedingung, etwas versetzet hat, und löset es dem ohngeachtet nach dem Passahfeste, wieder ein, so hat es nichts zu bedeuten, daß diefes das Passah über ungereinigt geblieben, denn es war bis zur Einlösung, als des Christen Eigenthum zu betrachten. Er kann es nun nach Gefallen nutzen. Die Juden sind in Beobachtung dieser Verbothe so genau, daß, wenn sichs zugekragen hatte, daß einer einem andernReligionsverwanten von seinem Geschirr etwas gelehnet, und dieser es am Passah zu Dingen, die Chometz wären, gebraucht hätte, so braucht nicht allein der Jude nach dem Passah das Gefäße schlechterdings nicht weiter, sondern er schmeißt auch sogar das etwa dafür erhaltene Geld, ins Wasser. Wenn ein Christ und ein Jude einen Backofen, oder etwas dergleichen mit einander gemein haben, so müssen sie es unter sich ausmachen, daß der Christ die Passahwoche hindurch, hingegen der Ju-

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