Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Dritter Band (1769)
- Issue
- Ein und zwanzigtes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 331 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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ISMWWW LA »XG LA ssr ein Christ etwas vom Gesäuerten, als z. E. Vrandewein, Bier, Getraide, u. dergl. einen Juden aufzuheben gegeben hatte, so daß der Jude sich verbunden hätte, vor allen Schaden, als Diebstahl und dergl zu stehen, so ist der letztere schuldig es an; Passah Mcbner zu seyn, d. i. auszuräumen, und von sich zu schaffen, und wenn er es auch nicht in seinem eigenen, sondern nur die Aufsicht darüber in eines Christen Hause gehabt hätte. —, War er aber nicht obligiret vor den Schaden zu stehen, so hak er auch nicht nöthig, es auszufegen. — Im Fall nun, daß ein Jude dergleichen selbst in seinem Hause hätte, so muß er am Passah eine Mnchizah, d. i. etwas unterscheidendes, das selbiges einschließetund absondert, ungefähr zehn Fäuste hoch, davor setzen, damit nicht etwa aus Unbedachtsamkeit etwas davon am Feste genommen werde. Hat aber ein anderer Neligionsverwanter etwas in des Juden Hauß getragen, das Chometz ist, ohne den Juden erstlich davon etwas zu sagen, und der Jude wird es am Feste erst gewahr, so muß er ein leeres Gefäße darüber stürzen. Wird er cs noch > vor den Ferien inne, so ist er gehalten auch eine zehen Fäuste hohe Machizah davor zu machen. — Hak ein Jude einen andern Religionsverwandten, auf Dinge, die er am Passah nicht im Hanse haben darf, Geld geliehen, und es ist bey dem Versetzen ausgemacht worden, es' sollen diese Dinge dem Juden eigenthümlich bleiben, wenn sie etwa zu gesetzter Zeit nicht wieder eingelösst