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Der Jude · 1769-01-01 · Ein und zwanzigtes Stück (1769) · p. Seite 330

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Journal
Der Jude
Volume
Dritter Band (1769)
Issue
Ein und zwanzigtes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 330 (sequence 10)
Language
German
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zzo LU »XV LU Stunde, in welcher er sich dessen erinnert, nachholen. Gesetzt aber, es wäre auch da vergessen worden, so muß diese Untersuchung an dem Passahfefte noch vollbracht werden. Jedoch darfbey einer solchen Hanßsuchung, die nach dem Passah ers^ geschehet, kein Segen darzu gesprochen werden. —. Auch nach dem Passah feste ist eine solche Aufmerksamkeit auf das, was nicht gereinigek und wcggeschaffer war, nöthig, damit, wie es in angeregter Stelle heisset, niemand sich daran vergreife, als an solchen Ehomey, oder Ungesäuerten; NV37»V?!? bey dem das Passahfest gleichsam vorbey gegangen, d. i. solches Gesäuerte, welches das Fest hindurch in dem Hause gewesen und geblieben war. Denn auch dieses darf hernach durchaus nicht genossen oder genntzet werden. Davon führet der <l>r<rch Lhajim, folgende Exempel an. Im h. 436. heißt es: „Wenn jemand einen Haufen Getraide dreyßig Tage vor dem Passah aufgeschüttet hätte, den hat er nicht nöthig zu durchfegen, sondern er darf ihn nur in feinen Herzen aufhören lassen, (wie wir kurz vorher angeführek, und sie sich ausdrücken,) etwas zu seyn; d, i thun als wenn er ihn nicht hatte. Wer aber nach dem Passah dieses Getraide wegschaffen will, darf es wohl verkaufen, aber selbst nichts davon geniesten oder brauchen, er müßte denn gewiß wissen, daß nichts Chometz darunter sey. — Der §. 440. macht diese Anmerkung: Wenn

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