Mannheim
Compact Memory

Der Jude · 1769-01-01 · Neunzehntes Stück (1769) · p. Seite 294

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Dritter Band (1769)
Issue
Neunzehntes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 294 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2577043-2577044-9903391--1218-2577842
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

294 LS OXO LS Hamit vollends völlig zu sättigen. Aufs wenigste mußte jeder doch so vielmals einer Oliven groß davon essen. - Wenn es aber verzehret war, so durfte nun niemand diesen Abend, das geringste mehr essen; Und das darum, Hamit er die ganze Nacht hindurch, den Geschmack davon, so wie von den ungesäuerten Kuchen im Munde behielte. Von d.nr Osterlamm selbst, durfte nichts bis auf den andern Morgen liegen bleiben; und wenn ja noch etwas übrig war, so mußte man solches, wie es bey dem Dankopfer auch zu geschehen pflegte, verbrennen. — Es durfte davon ferner niemand etwas unter dem Essen aus dem Hause tragen ^sondern «klein die so im Hause waren, konnten davon esteu. — Dem Lamm? durfte man kein Bein zerbrechen, weder beym Braten, noch beym Verzehren desselben. Und dieß Gesetz war so strenge, daß wenn einer ein Bein von einem reinen Osterlamm zerbrochen hatte, er nach dem Ausspruche des Talmuds, Tract. Pefachim, S. 84. Col. r. mit neun und dreyßig Schlagen gegeißelt werden mußte. — Die nach dem Esten übrigen Gebeine wurden, mit eines jeden eigenthümlichen Holze gleichfalls verbrennet. Von diesem itzt erwähnten Gebrauchen, daß «ehmlich von dem Osterlamme nichts übrig gellasten, oder aus dem Hause getragen, oder demselben fein Bein zerbrochen werden durfte, davon können wir wohl die Ursachen, die man anführet, die Nothwendigkeit und das Gewicht dieser Verord-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.