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Der Jude · 1769-01-01 · Neuntes Stück (1769) · p. Seite 143

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Journal
Der Jude
Volume
Dritter Band (1769)
Issue
Neuntes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 143 (sequence 15)
Language
German
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LA OX* LA l4Z Solche Arbeiten ober, die zur Verherrlichung des folgenden Festes abzielen, sind sämmtlich erlaubt. Als z. E. Fische, Vögel, oder Wild auf das künftige Fest zu fangen. Die dazu gehörigen Jagdinstrumente aber in diesen Tagen dazu zu verfertigen wäre nicht gestattet. — Wein zu keltern ist erlaubt; eine Kelter aber zu bauen wäre unrecht. So wie alles Bauen in dieser Zeit verboten ist, und aller Handel und Wandel unterbleiben muß. Was das letztere anlanget, so hat man doch dabey die Ausnahme gemacht, daß wenn jemanden dadurch ein gar zu großer Schade zuwüchss, z. E. wenn er das, was er ißr kaufen wollte, nach der Zeit theurer bezahlen müßte; oder was er itzt verkaufen wollte, nach der Zeit so cheuer nicht anbringen könnte; er von diesem Verkoche ausgenommen ist. — Wenn es aber so trist, daß eben Messen^ nnd Märkte auf diese Tage einfallen, so ist aller Handel und Wandel allgemein erlaube — Das Schreiben, was nicht zur höchsten Roth verrichtet werden muß, soll gleichfals unterbleiben, muß aber jemand schreiben, io soll er die erste Zeile krum schreiben. Selbige aber bestehet, gemeiniglich aus den Worten: Diese Zeile zeiget, daß dieses am Chol Aamniocd geschrieben worden. Handwerker müssen ihre Arbeiten in diesen Tagen gänzlich einstellen. Ja die Obrigkeit hat sogarMacht die von den Arbeitsleuten in diesen Tagen verfertigte Arbeit, zur Strafe ihnen weg zu nehmen, und nach Befinden, der Umstande, solche Verbre-

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