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Der Jude · 1769-01-01 · Neuntes Stück (1769) · p. Seite 142

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Journal
Der Jude
Volume
Dritter Band (1769)
Issue
Neuntes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 142 (sequence 14)
Language
German
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-4L LA *X» LA sprachen, irnd endlich mit dem «Dlernr, und Rck« dis<ch der Gottesdienst geschlossen^ An diesen Zwischenfeyertagen sind zwar einige Arbeiten zu verrichten erlaubt, es ist aber diese Erlaub» iß sehr eingeschränkt. Hiervon handelr der Tract. Orach) Lhajrm, §.?zo. bis >49. sehr weitlauftig. Wir wollen nur das nöthigste davon auszeichnen. Erstlich heißt es, soll sich Niemand an diesen Zwischenfeyertagen rasiren lassen, es müßte denn ein solcher seyn, der eben erst aus dem Gefängnisse käme, oder bis zu diesem Tage im Banne gewesen wäre, oder der eben erst von der See käme. Wozu auch noch ein solcher gezahlet wird, der den jüdischen Glauben verläugnet, und wieder angenommen hat; nemlich weil ein solcher, in der Zeit, die er bey andern Religionsverwandten zugebracht, gewohnt gewesen, sich öfters rasiren zu lassen. — Den letzten Tag aber, nemlich den siebenden Tag des Festes muß sich jeder zur Ehre der bcyden darauf folgenden größern Festtage rastren lassen. — Einige verbiethen auch in diesen Tagen die Nägel zu beschneiden; so wie auch das Waschen an denselben verbothen rst. Nur diejenigen Haben hier Nachsicht, die aus dem Arreste, oder Don einer Reise über Meer soeben zurück kommen; nicht weniger ein solcher, der nur ein Hemde anzuziehen hat. Ganz kleine Kinder dürfen auch an diesen Tagen gewaschen werden.,— Aus einem Hause in das andere zu ziehen ist ebenfals nicht erlaubt. Sol-

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