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Der Jude · 1769-01-01 · Achtes Stück (1769) · p. Seite 117

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Journal
Der Jude
Volume
Dritter Band (1769)
Issue
Achtes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 117 (sequence 5)
Language
German
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TU OXS TU Der §. 649. redet von solchen Fällen, in welchen alle diese vier Arten überhaupt für untüchtig zu achten sind. Das vornehmste darunter ist, sie dürfen nicht gestohlen seyn, sondern sollen von einen andern Rcligionsverwandten für Geld gekauft werden. Nur der auserste Nothfall ist hier ausgenommen. Denn wenn es gar nicht möglich wäre anders dergleichen zu bekommen, so könnten zwar auch gestohlne gebraucht werden, jedoch nur an den sechs letzten Tagen des Festes, den ersten aber nicht; und man dürste auch dabey ganz und gar keine Segenssprüche brauchen. Der §. 650. will, daß der Myrten-und Weydenzweig drey Fäuste, und der Palmzweig vier Fäuste hoch seyn soll. Einige sagen, daß das Maaß des Myrten-und Weydenzweiges auf zwölf Daumenbreit zu setzen sey; der Palmzweig aber eine ^ängo von sechzehn oder doch wenigstens hon zwölf Daumen haben müsse. Was die Verfertigung des Lulnfs betrifft so nehmen die Juden darzu wenigstens drey Myrtenzweige, die sie zusammen siechten, und wenigstens zween Weydenstängel. In Deutschland nimmt man deren acht und sechzig; ntmlich eben soviel, als das hebräische Work ^1*7 Lulnfund das Wort <Lhnjim, (d. i. Lehen,) nach der Zahlbedeutung ausmachen. Noch andre nehmen gar siebenzig,und das zwar aus dem Grunde, weil man in dem Tempel an diesem Feste überhaupt siebenzig Farren opfern müssen. H z Hier-

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