Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Dritter Band (1769)
- Issue
- Drittes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 46 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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OXO 46 LU auch nicht ausdrücklich versicherte, daß er dabo» sterben werde, wenn er nicht äße, so giebt nran ihm zu essen; wenn er auch gleich selbst nicht wollte. — Sind die Aerzte selbst upter einander nicht einig, so daß einer behauptet der Kranke habe dgs Essen nöthig, ein anderer aber spricht, er könnte es entbehren, so wird doch gleichwohl dem erstem gefolgek. — Wann aber einer haben wollte, der Kranke sollte, essen, und zwey aiidere glaubten, daß er auch ohne Essen keine Gefahr liefe; so wird denen zwey letztem gefolget. — Wo aber zwey Aei-zte sprächen er, müßte essen, so muß den Kranken zu essen gegeben werden, und wann hundert andere darwider waren, —— Noch ein Fall ist übrig, in welchem der Kranke selbst zu essen verlanget. Und wenn das ist, so haben auch alle gegenseitige Urtheile der Äerzte, kein Gewicht, es ihm abzüschlagen. So umständlich hat man alle diese Fälle bestimmt. Wer mehr davon lesen wollte, dem verweisen wir auf dem Tract. Orach Lhajim, Z. 617. und 6i z. Diejenigen nun denen es erlanbt ist, am Vers söhstfeste zu essen, die müssen bey ihrer vorhergehenden Andacht das 'Imie Vejobegebet, so wie an andern Festen, einschalten. Jede Mannsperson ist schuldig, bey der, beym Eintritt des Versöhnungsfestes gewöhnlichen öffentlichen Zusammenkunft eine so grösst