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Der Jude · 1769-01-01 · Drittes Stück (1769) · p. Seite 45

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Dritter Band (1769)
Issue
Drittes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 45 (sequence 13)
Language
German
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. KK OXG KL 45 an ditsem Tage ihrer Weiber enthalten, so daß es nicht dinmahl erlaubt ist, sie auch nur mit einem Finger zu berühren. Von diesen strengen Regeln sind zwar die Kinder, nemlich Knaben so unter zwölf, und Magdchen so unter eilf Jahren sind, ausgenommen; doch aber dürfen auch diese weder gesalbct, noch gebadet, noch gewaschen, noch mit Schuhen bekleidet werden,' und wenn es auch die allerkleinsten Kinder wären. Nicht weniger müssen sich auch schwangere und saugende Weiber diesen Regeln un- , terwerfen. — Wenn aber eine Schwangere, auf etwas, cs sey zu essen oder zu trinken, lüstern wird; so sagt man ihr in das Ohr: Heute ist Jfom Rippur; (Dersöhmrrrgstug;) Will sie sich damit nicht abweisen lassen, so ist es erlaubt ihr etwas zu essen zu geben. Doch soll dieses anfänglich nicht mehr als einer Olive, oder Dattelkerns groß seyn; Und so soll man ihr nur nach und nach mehr reichen, bis sie befriediget ist, — Eine Wöchnerin , von drey Tagen, braucht gar nicht zu fasten; von ' dem dritten Tag aber, bis an den siebenden, kömmt es bloß auf sie selbst an-ob sie fasten will oder nicht; vom siebenden Tag an und weiter, muß sie, wie alle Uebrige, fasten. Mit einem Kranken hat es folgende Bewandniß; Wenn der Arzt, gesetzt auch daß dieser von einer andern Religion wäre, sagt, es, sey gefährlich wenn der Kranke fasten sollte; und wenn er V

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