Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Dritter Band (1769)
- Issue
- Zweytes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 27 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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-7 ihm wieder abzubitten. Will aber der Beleidigte sich nicht versöhnen, so muß derjenige, der die Abbitte lhun sollte, wenigstens dreyruahl in Begleitung dreyer Personen zu ihm hingehen, und ihn darum bitten. 'Lässet sich dieser alsdenn noch nicht bewegen, so ist der andere zwar nicht inehr schuldig die Verzeihung von der beleidigten Person selbst zu suchen, aber er muß doch dasjenige, womit er seinen Nächsten beleidiget vor zehn Personen entdecken, und ihnen andeuten, daß er schon dreymahl um Vergebung gebeten hätte. Sodann sprechen ihn diese von der Schuld der Beleidigung loß. Hat aber jemand seinen Lehrmeister, oder seinen Rabbinen beleidiget, so ist er schuldig ihn so lange und so öfters um Verzeihung zu bitten, bis er von ihm selbst die Verzeihung erhält, und wenn er auch mehr als zwauzigmahl zu ihm gehen müßte. Es har aber doch auch auf der andern Serke -er beleidigte Theil seine bestimmten Pachten, nemlrch gegen den Nächste!? nicht unerbittlich, und grausam zu seyn; es sey denndaß er von jenem wäre um seinen guten Namen gebracht worden. Denn wo dieses geschehen ist, so hat er, nach ihren Grundsätzen, nicht nökhig, ihn Verzeihung angedeyen zu lassen. — Ist der Beleidigte gestorben, ehe der Beleidiger noch Vergebung von ihm erhalten hat, so muß er zehn Personen zu sich nehmen, und mit denselben zu des Verstorbenen Grab hingehen, sich da guf das Grab stellen, und mit lauter Stimme sprechen: „Ich habe gesündigt vor dem Gott Israel, und diesem Manne." —- Da-