Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Erster Band (1768)
- Issue
- Fünf und zwanzigtes Stück (1768)
- Date
- 1768-01-01
- Page
- Seite 391 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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OM LL chr Was die Verordnungen in Absicht der Arbeiten, so vor Anfang des Sabbakhs, geendet seyn müssen, oder, auch die dießfalls gemachte Ausnahme anlanget , so heißt es davon im Tract. DraH Thajim 251. also: „Derjenige, der eine Arbeit am Freytage, vor der Vesperzeit zü verrichten anfanget, und so weiter darinnen fortfahret, hat niemals dabey Segen. Dieses aber gilt nur von einer solchen Arbeit, die sie V2P "sll DereH Lewa nennen, d. i. von einer ordentlichen und gewöhnlichen Berufsarbeit, als z. Ei der Handwerker. . Aber eine solche Arbeit, welche Nur zufälliger Weise und unvermuthet kommt, und dis bey ihnen Derech Arrai, heisset: z. E. Es hatte einer einen Boten übzufertigen, oder sonst etwas dergleichen, das ist erlaubt. Ja man nimmt auch den Fall von der Regel aus, wenn jemand seine Kleider, und Geräthe zum Sabbath noch fertig machen müßte, wenn es auch die Kleider seines Nächsten, zu diesem Behuf wären, doch so, daß er es khut, ohne eins Bezahlung dafür zu nehmen. Ein Kleid aber zu verfertigen, wofür Man gelohnet würde, oder einen Brief für jemand anderes zu schreiben, u. dergl. ist nicht erlaubt. — Derr; 2. §. sagt : Eine Arbeit am Freytage Abends anzufangen, die sich gleichsam selbst am Sabbath vollends zu StandeHringe, als, es hätte einer Dinten-Pulver aufgegossen, Kräuter zubereitet, Netze vor Vögel oder andere Thiers aufgestellet, und was dergleichen mehr; alles dieses sey unverwehrk. Es darf sogar ein Jude sei- B 4 ne