Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Erster Band (1768)
- Issue
- Vier und zwanzigtes Stück (1768)
- Date
- 1768-01-01
- Page
- Seite 376 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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876 LA *XG LA vertheilen werde. Nimmt jemand ein grösseres Stück Teig von einem andern, so darf er nicht «her (Lhallah davon wegnehmen, bis ihm Hersel- Le, der ihm den Teig gegeben, Erlaubniß darzu ertheilet. Kauft er ihn aber von einen andern Neligionsverwannten, so darf von diesem gar keine Lhallnh genommen werden. Und wer dieses zu thun sich untersienge, her machte B röche lebathölah, d. i, er spräche den Segen umsonst, und begienge dadurch eine große Sünde. —^ Ein Teig, den man nicht eigentlich backen will, sondern der bestimmt ist in Wasser gesotten oder in Fett oder Butter gebraten zu werden, ist diesem Gesetz aüch nicht unterworfen. Da hingegen Fladen oder Pasteten, welche im Ofen trocken gebacken werden, oh schon das Gefäß, darinnen es gebacken wird, mit ein wenig Fett oder Butter geschmieret wird, hon dem Gesetz der tLhallsth nicht ausgenommen sind. — Kuatet jemand einen Teig von unterschiedenen Arten Mehls zusammen; oder einer ist von Korn, und der andere von Gersten, so können diese zusammen gelegt werden, um Lhallah Haydn zu nehmen. Wenn aber einer von Korn, und der andere von Weizen wäre, oder einer von Gerste und der andere voN WeizeN, so darf man sie nicht zusammen legen, sondern es muß hon jeden besonders die LhaÜtch genommen werden. In Ansehung des Sauerteigsist. die Verordnung gemacht, daß das was zu solcher Absicht soll übrig j gelassen werden, von dem Brohleig eher muß abgesondert werden, als die Chat?