Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Erster Band (1768)
- Issue
- Ein und zwanzigtes Stück (1768)
- Date
- 1768-01-01
- Page
- Seite 333 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/2577043-2577047-9903318--0378-2577432- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
OXO LS OXO ' zZr Wir wenden uns nunmehr wieder zu der Mahlzeit und setzen von derselben noch einige andere einzelne Anmerkungen hinzu. —In dem Track. Orach Lhajim ist 170. geordnet, nach allen Speisen auch Salz zu essen, itNd Wasser zu trinken. Diese Verordnung wird §. 179. durch nachfolgende Worte eingeschärfet. „Hat er (der Jude) akerley Speise gegessen, und kein Salz, oder allerley Getränke genommen, und kein Wasser, so hak er zu besorgen", wenn es am Tage geschehen, Laß er einen übelriechenden Oden davon krage; wenn es aber bey Abend geschehen, so bekomme er Afkeen, d. i. die Breüne." Dieses wird auch im TrE. BerächSth, Fol. 4S. bekräftiget« In eben diesen §. wird angewiesen, auf welche Weise das Salzessen geschehen müsse-: nehmlich, man darf das Salz nicht Mit den Daumen, auch nicht Mit LeM kleinen Finger) noch weniger mit dem Zeigefinger, sondern mit dem mittel-und vierten fassen; denn, wenn Man es mit LE Daumen nimmt , so sagen sie, ein solcher Mensch habe W fürchten, daß er seine KinvK werde begraben müssen: nimmt man es mit dem Zeiger, so kann man den Aussatz davon kriegen r und bey den kleinen Fingererfolget Armuth- Jedoch ist im §. 70. die Ausnahme gemachet, daß wenn man solche Speisen gegessen, in welchen Salz oder solch Getränke genossendarinnen Waß ser istdas besondere SalzesseN und WaffettrG ken nicht nöthig sey. Die