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Der Jude · 1768-01-01 · Ein und zwanzigtes Stück (1768) · p. Seite 334

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Journal
Der Jude
Volume
Erster Band (1768)
Issue
Ein und zwanzigtes Stück (1768)
Date
1768-01-01
Page
Seite 334 (sequence 14)
Language
German
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SZ4 EXO Die Mahlzeit zu unterbrechen, hat auch seine besondern Vorschriften. Sie werden im 178. §. erkläret: und.es heißt dieß ein Hephftck, d. i. ein Stissskand. Die Worte lauten also: „Wenn einer mitten in seiner Mahlzeit zu essen aufhöret, und gehet aus dem Hause'wo er gegeft sen hatte, in ein. anders, oder es ruft ihn jemand unter der Mahlzeit vor die Hausthür hinaus, um mit ihm zu reden, so muß er erstlich die Danksagung vor alles, was er genössen hat, verrichten; sodanst aber, wenn er wieder znrücke kömmt, Muß «r, weit er den Ort verändert.hat, das Mauze betest, und seine Mahlzeit beschließen, hat er aber stur in eben-demselben Hause wo er gegessen, .mit semanb Fremden gesprochen/ ,so heißt das keche Veränderung hes Ortes, und er,Hatalso nicht.stö? thig dieser, ißt gemeldeten Vorschrift zu folgern Doch sind einige, welche davor halten, daß im setzten Fall/ zwar über das/MqsmaN nachher, genießet, der Segen gesprochen werden müfse s.Abßr best Yen Weggehen wäre djeDanfsägung nMnöchig. —^ Wchn mehrere zusgmWtt speiseM/.I. sv fällt diese Verordnung gänzlich weg,: denn wenn schon jemand aus der Gesellschaft/feine» Ort. auf einige Augenblicke verlasset,, so ist hoch dieserwegen die Mahlzeit noch nicht aufgehoben. Jedoch wollen sie,, es soll keiner seinen Ort verlassen, ohne vorher M sich DeDaMagWLMft»xechen, denn sie sagen, es könnte geschehen, daß. er es hernach vergäße, oder daß er gar abgehalten . würde, wieder zm Mahlzeit zurück zu kehren. — Jssek einer

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