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Der Jude · 1768-01-01 · Neunzehntes Stück (1768) · p. Seite 295

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Journal
Der Jude
Volume
Erster Band (1768)
Issue
Neunzehntes Stück (1768)
Date
1768-01-01
Page
Seite 295 (sequence 7)
Language
German
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SÄ *XO s»5 Ist es aber Wett», davon man aus einem Becher getrunken hätte, und ist darinnen noch soviel übrig, daß ein anderer davon gehörig trinken könnte, so kann man zwar denselben einen andern reichen, weil der Wein nicht darf weggegossen werden, es muß aber vorher der Becher, den man mit dem Munde berühret hat, sorgfältig abgewischet werden.—Hat man den Becher ausgetrunken, so soll man ihn nicht leer auf den Tisch stellensondern ihn so lange in der Hand behalten, bis man ihn dem Diener geben kann. Die Gäste sind nicht berechtiget, von ihren vorgelegten Speisen denen Angehörigen desHauöherrns etwas zn reichen, außer wenn sie von dem Herrn Erlaubniß erbeten. Ein Gelehrter soll von Rechts wegen nicht eher zu einer Mahlzeit gehen, als bis ihm zuerst die Mitspeisenden bekannt gemacht worden, weil es ihm unanständig, mit einem v?) Am Haorez, d. i. geringen Mann zu speisen. *) — Der *) Buxtorf scheinet dieses nur als einen Vorwurf gegen die ehemaligen stolzen Pharisäer vorjustellen, s.Cap. 7. im Lat. Cap. >». p. r; l. Da hingegen das Buch Reschith Lhochma. p. 276. Col. 2. eS als eine allgemeine Vorschrift mit folgen» dm Worten anziebeti: „Ein V2N Talmi- Lhochom, d. i- Gelehrter, welcher -fterS . st wohl bey denen Mahlzeiten der Amme -Zaora;im, l, geringen und umviffenkn Leuten, T4 als

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