Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 12 (1885)
- Issue
- 1 (1885)
- Date
- 1885-01-01
- Page
- Seite 172 (sequence 176)
- Language
- German
- Belongs to
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172 ©. Goldschmidt. sammlungcn keine Bestimmungen gegen die Juden erlassen, weil sie nicht sicher darauf rechnen konnten, daß der König sie gutheißcn und zur Ausführung bringen werde. Dagegen haben auswärtige Kirchenversammlungen öfters Bestimmungen getroffen, die auch von den Königen Englands zum Gesetz erhoben wurden. So bestimmte das Concil von Nonen im Jahre 1074 im XIV. Canon, ״daß die älteren Gesetze über die Juden entschieden aufrecht erhalten werden müßten, nach welchen sie nicht mir keine christlichen Sklaven, sondern auch nicht einmal christliche Ammen halten durften." König Wilhelm, der an dieser Versammlung Iheilnahm, erlheilte den Bestimmungen des Concils die königliche Bestätigung und verlieh ihnen Gesetzeskraft für alle seine Lande, also auch für England. Daß dieser Canon, trotzdem er vom Könige sanctionirt worden war und Gesetzeskraft erlangt hatte, doch seine Wirkung verfehlte und öfters nicht befolgt wurde, zeigt schon der Umstand, daß er ans späteren Concilien wiederholt werden mußte. So ging es mit allen Coneilienbeschlüssen, die die Scheidewand zwischen Juden und Christen aufrichten wollten, sie wurden vom Volke wenig beachtet, und die Päpste sahen sich genöthigt, mit großem Nachdruck die Ausführung ihrer Verordnungen den Fürsten und dem Volke einzuschärfen. Wir wiffen übrigens ans späterer Zeit, daß das Zengniß einer Christin deswegen als ungültig angesehen wurde, weil sie diesem Canon entgegengehandelt hatte"). Weniger schon konnten die englischen Geistlichen mit dem Sohne Wilhelms, Wilhelm Rusus zufrieden sein, der das Judenthum in merkwürdiger Weise begünstigte. Er veranstaltete in London eine öffentliche Disputation zwischen jüdischen Gelehrten und einigen Bischöfen, und schwur beim '0) Bessin: Concilia Rotoraagensis provinciae (Rouen 1717) p. 66. Daß dieses Verbot noch über ein Jahrhundert später in Kraft war, zeigt die Stelle bei Ricardus Divisiensis: De rebus gestis Ricardi I. cd. Stevenson (1838) p. 64. Dort wurde eine christliche Frau nicht als vollgültige Zeugin angesehen »quae contra Canones in eadem domo nutrierat Judaeolos.