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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1885-01-01 · 1 (1885) · p. Seite 167

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
12 (1885)
Issue
1 (1885)
Date
1885-01-01
Page
Seite 167 (sequence 171)
Language
German
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Geschichte der Juden in England. 167 nehmen; war sie non dem Juden vergewaltigt worden, so mußte sie ihr Vergehen fünf Jahre büßen. Hatte sie aber freiwillig das Verbrechen begangen, oder gar Geschenke dafür empfangen, so wurde sie ein ganzes Jahr von der Kirche getrennt und zu einer Buße von neun Jahren verurtheilt 6 7). Niemand darf einen christlichen Sklaven an einen Juden verkaufen und ihn so seinem angeborenen Glauben abtrünnig machen. Denn die Kirchenfürsten fürchteten nichts so sehr, als den Einfluß des jüdischen Hauses, der jüdischen Familie auf die religiöse Ueberzeugungstreue ihrer christlichen Untergebenen. Hatte Jemand einen Christen an einen Juden verkauft, so mußte er ihn wieder auslösen, raetut er nach seinem Tode eines christlichen Begräbnisses theilhaftig werden wollte. Für den aber, dem es iticht möglich war, einen verkauften Sklavcit wiederauszitlösen, bestimmte er andere harte und strenge Strafen H. Der Erzbischof Egbert von Jork, welcher von 735—766 dieses Erzbisthum verwaltete, wiederholte in seinen Excorptiones8 9) einige von den Bestimmungen, die Theodorus für seine Provinz bereits ein Jahrhundert vorher erlassen hatte, namentlich verbot er bei Strafe des Bannes, eilten Christen an einen Juden als Sklaven zu verkaufen8). Ailßerdem wiederholte er das Verbot des Concils von Laodicea, nach welchem kein Christ au dem Gastmahl eines Juden theilnehmen durfte"). Diese wenigen kirchlicheit Verordnungen gestatten uns doch den Schluß, daß die Juden in größerer Anzahl iti England 6) Theoclorus 1. 6. XVI §, 35. Aue. laws etc. p. 285. Wie gefährlich ihm der eheliche Verkehr zwischen Juden und Christen erschien, beweisen die strengen Strafen, welche im Vergleich mit denjenigen, die sür dieselben Vergehen mit Heiden non ihm festgesetzt wurden, um so härter erscheinen. 7) Theodorus 1. c. XLU 8, 3. 8) Excerptioucs Eiberti archiepiscopi Eboraceusis, ebenfalls gedruckt in Aucieut laws and Institutes of England. 9) Ibid. Artikel 150. >0) Ibid. Artikel 147.

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