Mannheim
Compact Memory

Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1885-01-01 · 1 (1885) · p. Seite 166

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
12 (1885)
Issue
1 (1885)
Date
1885-01-01
Page
Seite 166 (sequence 170)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
88% known words query
IRI
…/2572068-2572087-2572088--2392-2576942
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

166 S. Goldschmidt. und Pork und eine Urkunde des Königs Witglaff von Mercia. Die kirchlichen Straf- und Gesetzbücher hatten jedenfalls für die betreffende Kirchenprovinz Gesetzeskraft, in welcher sie erlassen wurden, und darum können wir aus ihren Bestimmungen über die Juden sowohl auf deren Vorhandensein in den betreffenden Provinzen als auch auf ihren Verkehr mit ihren christlichen Mitbürgern berechtigte Schlüsse ziehen. Da sind zunächst die Bestimmungen des Erzbischofs Theodorus von Canterbnry2 3 4 5), die er in seinem ״Liber poeniteutialis“3) veröffentlicht hat. Es sind zum Theil Beschlüsse der älteren und ältesten Concilieil, die hier für die Provinz Canterburp besonders veröffentlicht wurden. So verbot er unter strengen Strafen das Feiern des Osterfestes am 14. des Monats, an dem Tage also, wo die Inden in jedem Jahre ihr Passah feiern; wer sich in dieser Weise gegen die Bestimmungen des Nicäanischen Concils verginge, sollte sein Leben lang von der Gemeinschaft der Kirche ausgeschlossen seiu^). Kein Christ darf von einem Juden ungesäuerte Brode aunehmen oder an seinen gottesdienstlichen Verrichtungen theilnehmen, wenn er nicht vierzig Tage dieses Vergehen bei Wasser und Brod büßen will3). Mit den strengsten Strafen belegte er jeden engeren Verkehr zwischen Christen und Juden. Eine Christin, die von einem Inden uneheliche Kinder geboren, mußte eine Buße von zwölf Jahren auf sich 2) Theodorus wurde im Jahre 669 Erzbischof von Canterbury. Beda: hißtoria ecclesiastica lib. IV cap. 1. Gervasius : Actus Poutificum ed. Stubbs II p. 338. Er hatie den bischöflichen Sitz 22 Jahre inne und starb im Alter von 88 Jahren. Gervasius l. c. p. 342. 3) Gedruckt in Ancient laws and Institutes of England ed. Benjamin Thorpe (Record-Commission 1840). 4) Theodori über poeniteutialis cap. XXX §. 4. Anc. laws etc. p. 295. Vielleicht bezieht sich hierauf die Stelle des Beda: bist. eec!'. IV, 2, wo es von Theodorus heißt: Rectum enim vivendi ordinem et Pascha celebrandi Adriano cooperante disseminabat. 5) Theodorus 1. c. cap. XLII §. 1. Anc. laws etc. p. 3 00. Das impietates läßt sich nur auf die gottesdienstlichen Verrichtungen der Juden in Synagoge und Haus beziehen.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.