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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1893-01-01 · 1 (1893) · p. Seite 197

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
20 (1893)
Issue
1 (1893)
Date
1893-01-01
Page
Seite 197 (sequence 200)
Language
German
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197 lauf der Angelegenheit theilt Gedike1) Folgendes mit: ״Die Untersuchungsakten wurden hierauf von der Oberschlesischen Oberamtsregierung an das höchste Justizdepartement in Berlin eingesandt, mit Bitte um weitere Verhaltungsbefehle. In dem Bericht wird zwar angezeigt, dass nach der in Schlesien geltenden Josephinischen Halsgerichtsordnung2) eine solche Apostasie mit Lebens- oder Leibesstrafe zu ahnden sein würde, zugleich aber vorgestellt, dass der Geist unseres Zeitalters unstreitig eine Milderung der Härte der älteren Gesetze erfordere. — Aus dem Justizdepartement erfolgte darauf nachstehende, für den toleranten Geist der Regierung des Preussischen Staats so ehrenvolle Resolution: ״Von Gottes Gnaden Friedrich König von Preussen etc. Unsern gnädigen Gruss zuvor. Wolgeborene und hochgelahrte Räthe, liebe Getreue. Ihr empfanget hieneben die eingesandten Untersuchungsakten wider den Joseph Steblitzki, modo Joseph Abraham wegen dessen Abfall zum Judentbum wieder zurück, und wollen Euch auf die dieses Vorfalls halber gethane Anfrage zur Resolution nicht verhalten, dass die fernere Untersuchung dieserhalb und die Bestrafung unterbleiben könne; die Frage aber, ob der Joseph Steblitzki und als ein unvergleiteter Jude3) ferner an dem bisherigen Ort seines Aufenthalts zu dulden sei, müsst ihr dem Finanzdepartement zur Entscheidung überlassen. Sind Euch mit Gnaden gewogen. Berlin den 12.D0C. 1785.a Die angerufene Entscheidung muss zu Gunsten der Zulassung Steblick’s ausgefallen sein, die Unterzeichnung4) eines Schriftstückes der Chevvra Kadischa (vgl. oben p. 185/186) Anm. 5) durch ihn erweist, dass er vollberechtigtes Mitglied der Judengemeinde war. Ueber seine ferneren Lebens- ג) a. a. 0. p. 171. 2) vgl. 0. p. 182 Anm. 8) Dem kein Wohnrecht in Nikolai zusteht. 4) Nach dieser ist der Name ״Stebücki“, nicht ״Steblitzki“, wie in den Akten, zu schreiben.

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