Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 20 (1893)
- Issue
- 1 (1893)
- Date
- 1893-01-01
- Page
- Seite 189 (sequence 192)
- Language
- German
- Belongs to
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189 gefordert, und über die ihm von dem Abfall seines Vaters zum Judenthum bekannten Umstände befraget. Worauf er nachstehendes aussagte: ״Ich bin 28 Jahre eilt, katholischer Religion, unverheirathet, und gegenwärtig hiesiger Interimsrathmann an der Stelle meines Vaters.1) Ich lebe von den Grundstükken, und zwar vom Haus und Akker, so mir mein Vater gegen Auszahlung an meine Schwester, welche 200 Rthlr. von mir an Grundgeldern bekommen soll, und gegen ein meinem Vater und Mutter stipulirtes Ausgedinge unterm 26. Sept. c. a. förmlich cediret und abgetreten, obgleich mein Vater schon beinahe seit Ostern die ganze Wirthschaft mir übergeben, jedoch aber erst den 2tenSept. civiliter tradiret hat. — Was die Hauptsache betrifft, so kann ich nur soviel sagen, dass mein Vater zur Melancholie von jeher inkliniret und sich mit Bibellesen, besonders des Alten Testaments, fleissig abgegeben, an dei Ankunft Chr. auf dem Grund der Propheten und Psalmen gezweifelt, und mehrentheils behauptet, dass das Judenthum besser, als die christliche Religion sei, und zwar um so mehr, weil die Weissagungen des Alten Testaments und der Propheten noch nicht in Erfüllung gegangen.2) — Da ich vor der Cession der Grundstükke mich anderwärts aufgehalten: so kann ich nicht bestimmen, wenn mein Vater aufgehört hat, in die Kirche und zur Beichte zu gehen; seit ich hier bin, denke ich, dass er etwa um Pfingsten das letztemal in der Kirche gewesen. Seit dem jüdischen Michaelisfest hauptsächlich verrichtet er sein Morgengebet mit bedecktem Haupt und einem Riemen, isst weder mit mir noch meiner Hierüber findet sich in den S. J. N. weder in diesem noch in den folgenden Jahren ein Vermerk. Dagegen ist 1787 ein Johann Anton Steblitzki Servisrendant und Rathscanzellist zu Sorau (S. J. N. 1787 p. 288) und von 1788 an daselbst Rathssenior cum voto et sessione, Servisrendant und Rathscanzellist (1788 p. 286) — 2) Hierzu macht Gedike eine Bemerkung, die, weil nicht zur Sache gehörig, hier wegbleiben darf.