Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 20 (1893)
- Issue
- 1 (1893)
- Date
- 1893-01-01
- Page
- Seite 123 (sequence 126)
- Language
- German
- Belongs to
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123 so begehrenswerth und die Legionssoldaten minder zuzüglieh? — Doch, wir wollen die Fragen nicht häufen; ihre Berechtigung liegt ja auf der Hand. Diese Sehandthaten wurden eben ausgeführt überall, wo es eine römische vpoupd gab, denn das ist נומי, sie wurden ausgefiihrt überall, wo ein römisches ypobowv sich festsetzte, denn das ist כיור, und dass sie nur an solchen Orten geübt wurden, liegt ja in der Natur der Sache, da es doch wohl nicht denkbar ist, dass die Römer auf jüdische Mädchen förmlich Jagd gemacht und dieselben auch vom platten Lande eingefangen hätten. Sieht man nur einmal jene Stellen genauer an, so wird sich auch alsbald zeigen, dass nicht von einzelnen Orten, sondern von Städten, respective Garnisonsstädten im Allgemeinen die Rede ist. So hat die palästinensische Quelle, welche doch ihrer ganzen Beschaffenheit nach in erster Reihe in Betracht kommt, statt בורד das generelle לדר Meg. Tan. hat statt des irreführenden במר חיל einen Ausdruck, der den ganzen Sachverhalt klar macht: ״ בכל יר חילim ganzen Militärrayon“, was nichts Anderes sagen will und sagen kann, als dass jene Geschehnisse auf der ganzen Linie, auf der das römische Heer aufgestellt war, sich zugetragen haben; auch ist nicht zu übersehen, dass die Angabe des Zeichens, dem die Römer gefolgt sein sollen, in den Quellen eine verschiedene ist, eine spezifische Vertheilung nach Ortschäften ist nicht beabsichtigt und sogar ausgeschlossen. Anderweitige Klagen über Ausschreitungen seitens des römischen Militärs lassen wir hier unbeachtet, da wir nebst den Realien blos die sprachlichen Erscheinungen verfolgen, die mit ypouptov Zusammenhängen. 7. Die Besatzung von Jerusalem. Gestützt auf unsere bisherigen Ausführungen, glauben wir nunmehr im Besitze der nöthigen Vorkenntnisse zum Verständniss einer Stelle zu sein, die in jedem Betracht würdig ist, zum Gegenstände einer gründlichen Untersuchung gemacht zu werden.