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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1893-01-01 · 1 (1893) · p. Seite 101

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
20 (1893)
Issue
1 (1893)
Date
1893-01-01
Page
Seite 101 (sequence 104)
Language
German
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ioi mit seiner ganzen Willensenergie die That vollbracht hat. Umsomehr istes zu verwundern, dass Kant auch diese Art der Vergeltung als ein Postulat der Gerechtigkeit hinstellt. Im mosaischen und talmudischen Strafrecht gelangt der Gedanke symbolischer Vergeltung nur wenig zum Ausdruck. Nur ein einziger Fall wird von der Bibel aufgestellt, wo die Bestrafung diesen Charakter zu tragen scheint, der Fall Deut. 25, 11-12: ״Wenn Männer zusammen mit einander raufen und das Weib des einen sich naht, ihren Mann zu retten aus der Hand dessen, der ihn schlägt, und sie ihre Hand ausstreckt und diesen fasst an seinen Schamteilen (12) so solJst Du ihr die Hand abhauen, Dein Auge schone nicht.“ Diese Strafe hat aber doch mit dem Verbrechen insofern Aehnlichkeit, als die verbrecherische That abgesehen von der Schamlosigkeit auch eine schwere Verletzung resp. Gefährdung des Körpers in sich schliesst. Als Strafe wird nun ebenfalls eineVerletzung angedroht und zwar in unserem Falle an dem Gliede, mit welchem sie die schamlose Verletzung ausführen wollte, 1).da eine gleiche Verletzung unmöglich ist. Somit steht dieser Fall doch der eigentlichen Vergeltung ziemlich nahe und ist keineswegs in die Kategorie der erwähnten Art symbolischer Vergeltung einzureihen, bei welcher zwischen Verbrechen und Strafe nur rein äusserlich eine Aehnlichkeit besteht, wie das Handabhauen für Aufheben der Hand zum Meineid u. s. w. Dass ein Lösegeld anzunehmen hier absolut nicht gestattet sei,2) ist aus den Worten: ״Dein Auge schone nicht“ nicht mit Sicherheit zu erschlossen. Denn, wie man Deut. 19, 21 das ״Auge um Auge“ nicht buchstäblich zu nehmen braucht (s. 0.), ebensowenig ist es notwendig, *) Man beachte übrigens, dase im Gesetze der Ausdruck für ״Hand“ verschieden ist. Das Verbrechen begeht יד״“, die Strafe erleidet כף. 2) So Michaelis a. a. 0. VI, 66 Thonnissen S. 68 u. Anm. 2. Günther a. a. O. S. 61. Anm. 65.

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